Verpackungsgesetz

Verpackungsgesetz: Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen

Das Verpackungsgesetz regelt die Verpflichtungen von Herstellern und Vertreibern von Verpackungen in Deutschland.
Es zielt darauf ab, die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle zu reduzieren. Unternehmen unterliegen in Deutschland der Lizensierungspflicht bei einem dualen System, sofern sie Verpackungen in Umlauf bringen. Neben dieser Systembeteiligungspflicht besteht auch eine zwingende Registrierungspflicht beim Verpackungsregister.
Zusätzlich ist in vielen Fällen auch eine Prüfung der gemeldeten Mengen zwingend erforderlich. Auf der Grundlage des Verpackungsgesetzes müssen alle gewerbsmäßig organisierten Erstinverkehrbringer für mit Ware befüllte system-beteiligungspflichtige Verpackungen eine Vollständigkeitserklärung über Verkaufsverpackungen (Mengenmeldung) bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hinterlegen. Dies muss bis zum 15. Mai für das vorausgegangene Kalenderjahr geschehen.
Als Erstinverkehrbringer gilt jeder Produzent oder Exporteur, der entsprechende Waren in Deutschland erstmals an Dritte abgibt. Dritte können dabei Händler oder Endverbraucher sein. 
Die Schwellenwerte sind in § 11 Abs. 4 VerpackG geregelt. Die Pflicht zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung besteht, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals mindestens 80.000 Kilogramm der Materialart Glas, 50.000 Kilogramm Pappe, Papier und Karton sowie 30.000 Kilogramm der übrigen in § 16 Abs. 2 VerpackG genannten Materialarten, wie z. B. Kunststoffe, in Verkehr gebracht wurden. Die Pflicht wird bereits durch das Erreichen bzw. Überschreiten von einem der drei Schwellenwerte ausgelöst.

Die hinterlegten Meldemengen sind von einem registrierten Prüfer bei überschreiten der gesetzlichen Grenzen zwingend zu prüfen. 

Ist diese Verpflichtung absehbar, sollten Unternehmen frühzeitig Kontakt zu einem registrierten Prüfer aufnehmen. Dieser führt die Prüfung durch und hat dabei insbesondere die Prüfleitlinien des ZSVR in der aktuellen Fassung zu beachten. Ausgangspunkt sind die von den Unternehmen an das (Duale) System übermittelten Mengenmeldungen. Durch eine Reihe von Prüfungshandlungen, beispielsweise die Verprobung der Mengenmeldungen anhand von Verkaufsstatistiken aus dem Warenwirtschaftssystem und die Inaugenscheinnahme von Verkaufsverpackungen, verplausibilisiert der Prüfer die vom Unternehmen gemeldeten Daten. Nach dem Abschluss der Prüfung wird die mit einer elektronischen Signatur versehene Vollständigkeitserklärung gemeinsam mit weiteren Unterlagen im System hinterlegt.

Die Vollständigkeitserklärung eines Herstellers bedarf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Verpackungsgesetz (VerpackG) der Prüfung und Bestätigung durch einen Sachverständigen oder einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater.
 
Unsere Leistungen als registrierte Prüfer
 
– Überprüfung, ob eine Systembeteiligungspflicht vorliegt 
– Überprüfung, ob eine Meldepflicht beim Verpackungsregister vorliegt 
– Prüfung unter der Vollständigkeitserklärungen